responsabilité de la banque; demande d'assistance judiciaire,
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ klagte beim Genfer Erstinstanzgericht gegen B.________ AG auf Zahlung von 10 Millionen Franken Schadenersatz und 250'000 Franken Genugtuung wegen behaupteter Bankenhaftung; zugleich verlangte er verschiedene dringliche Beweismassnahmen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde vom Zivilgericht abgewiesen, weil die Erfolgsaussichten der Klage als gering beurteilt wurden. Die dagegen erhobene kantonale Beschwerde erklärte die Genfer Cour de justice mangels genügender Begründung als unzulässig, worauf A.________ das Bundesgericht anrief.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege einen selbstständig anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellt. Eine Beschwerde ans Bundesgericht muss nach Art. 42 BGG hinreichend begründet sein und sich gezielt mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; Sachverhaltsrügen unterliegen zudem strengen Anforderungen nach Art. 97, 105 und 106 Abs. 2 BGG. Der Beschwerdeführer zeigte jedoch nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, als sie seine kantonale Beschwerde wegen ungenügender Begründung als unzulässig erklärte. Seine Vorbringen blieben appellatorisch und stützten sich teilweise auf einen vom angefochtenen Entscheid abweichenden Sachverhalt, weshalb darauf nicht eingetreten werden konnte.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb der kantonale Nichteintretensentscheid betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege bestehen.
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