arbitrage interne,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Genfer Paritätische Kommission des Bauhauptgewerbes sanktionierte A.________ Sàrl nach einer Betriebskontrolle wegen zahlreicher Verstösse gegen den Landesmantelvertrag 2019-2022, insbesondere wegen Unterentlöhnung und wegen Arbeit während der offiziellen Baustellenschliessung ohne gemeldete Ausnahme. Gegen diese Konventionalstrafe erhob die Gesellschaft Beschwerde an das genferische Schiedsgericht des Bauhauptgewerbes und machte unter anderem geltend, die betroffenen Arbeitnehmer hätten nicht gearbeitet bzw. unbezahlten Urlaub bezogen. Das Schiedsgericht reduzierte die Sanktion geringfügig und wies die Beschwerde im Übrigen ab, worauf die Gesellschaft Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass gegen einen internen Schiedsspruch nur die in Art. 393 ZPO abschliessend genannten Rügen zulässig sind und dass besonders strenge Begründungsanforderungen gelten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs verneinte es, weil das Schiedsgericht die Vorbringen und Beweismittel der Beschwerdeführerin erkennbar berücksichtigt, ihnen aber die Überzeugungskraft abgesprochen hatte; zudem durfte es beantragte Zeugeneinvernahmen in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen. Auch der Vorwurf willkürlicher Sachverhaltsfeststellung nach Art. 393 lit. e ZPO scheiterte, weil die Beschwerdeführerin keine offensichtliche Aktenwidrigkeit aufzeigte, sondern lediglich die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts appellatorisch kritisierte.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Der Schiedsspruch des genferischen Schiedsgerichts des Bauhauptgewerbes blieb bestehen.
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