Beweisbeschluss,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer klagte beim Bezirksgericht Arbon aus Arbeitsvertrag teilweise auf Zahlung von Fr. 50'000.--. Mit Beweisbeschluss ordnete das Bezirksgericht die Beweislastverteilung, die abzunehmenden Beweise sowie Kostenvorschüsse der Parteien an. Gegen diesen Beweisbeschluss trat das Obergericht des Kantons Thurgau auf die Beschwerde nicht ein, worauf der Beschwerdeführer ans Bundesgericht gelangte.
Erwägungen
Das Bundesgericht qualifizierte den angefochtenen Entscheid als selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG. Eine Beschwerde dagegen ist nur zulässig, wenn ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil droht oder wenn ein sofortiger Endentscheid ein bedeutendes Beweisverfahren ersparen würde. Solche Ausnahmen sind restriktiv zu handhaben, und die beschwerdeführende Partei muss deren Voraussetzungen hinreichend darlegen. Der Beschwerdeführer zeigte nicht rechtsgenügend auf, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt wären.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Der Beweisbeschluss beziehungsweise der obergerichtliche Nichteintretensentscheid blieb damit bestehen.
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