Bundesgerichtsentscheid

Beschwerde wegen Rechtsverweigerung im Anschluss an die Schreiben des Handelsgerichts des Kantons Zürich, Einzelgericht, vom 13. April 2026 und vom 27. April 2026 (HE240202-O/HG).

4A_245/2026Entscheid vom 14.07.2026ZivilprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die A.________ AG erhob beim Bundesgericht eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung im Zusammenhang mit zwei Schreiben des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 13. und 27. April 2026 im Verfahren HE240202_O/HG. Sie beantragte zudem die Vereinigung dieses Verfahrens mit mehreren weiteren bundesgerichtlichen Verfahren, in denen jeweils andere Aktiengesellschaften als betroffene Personen beteiligt waren. Während des bundesgerichtlichen Verfahrens teilte sie mit, die Streitigkeit mit der B.________ AG sei vergleichsweise beigelegt worden, und zog die Beschwerde zurück.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Vereinigung mit den weiteren Verfahren nicht in Betracht falle, weil diesen jeweils andere betroffene Gesellschaften zugrunde lägen. Nachdem sich das Handelsgericht, die B.________ AG und Rechtsanwalt C.________ fristgerecht vernehmen liessen, erklärte die Beschwerdeführerin den Rückzug der Beschwerde infolge vergleichsweiser Erledigung. Gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG war das Verfahren deshalb als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.

Entscheid

Das Bundesgericht schrieb das Verfahren infolge Rückzugs der Beschwerde ab. Zu einer materiellen Beurteilung der geltend gemachten Rechtsverweigerung kam es nicht.

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