Bundesgerichtsentscheid

Beschwerde wegen Rechtsverweigerung im Anschluss an die Schreiben des Handelsgerichts des Kantons Zürich, Einzelgericht, vom 13. April 2026 und vom 27. April 2026 (HE240199-O/HG).

4A_247/2026Entscheid vom 14.07.2026ZivilprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die A.________ AG erhob beim Bundesgericht eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung im Anschluss an zwei Schreiben des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 13. und 27. April 2026 im Verfahren HE240199_O/HG. Sie beantragte zudem, dieses Verfahren mit mehreren parallelen bundesgerichtlichen Verfahren zu vereinigen. Während des bundesgerichtlichen Verfahrens einigte sie sich mit der betroffenen B.________ AG vergleichsweise und zog die Beschwerde zurück.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Vereinigung mit den weiteren Verfahren nicht in Betracht falle, weil in jedem dieser Verfahren eine andere Aktiengesellschaft als betroffene Person gegenüberstehe. Nach Eingang der Vernehmlassungen des Handelsgerichts sowie der betroffenen Personen erklärte die Beschwerdeführerin den Rückzug ihrer Beschwerde. Ein durch Rückzug erledigtes Verfahren ist nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben.

Entscheid

Das Bundesgericht schrieb das Verfahren infolge Rückzugs der Beschwerde ab. Über die geltend gemachte Rechtsverweigerung entschied es materiell nicht.

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