Bundesgerichtsentscheid

Beschwerde wegen Rechtsverweigerung im Anschluss an die Schreiben des Handelsgerichts des Kantons Zürich, Einzelgericht, vom 13. April 2026 und vom 27. April 2026 (HE240201-O/HG).

4A_249/2026Entscheid vom 14.07.2026ZivilprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die A.________ AG erhob beim Bundesgericht eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung im Zusammenhang mit zwei Schreiben des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 13. und 27. April 2026 im Verfahren HE240201-O/HG. Sie beantragte zudem die Vereinigung dieses Verfahrens mit mehreren weiteren bundesgerichtlichen Verfahren. Während des bundesgerichtlichen Verfahrens einigten sich die A.________ AG und die B.________ AG vergleichsweise, worauf die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückzog.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Vereinigung mit den weiteren Verfahren nicht in Betracht falle, weil diesen jeweils andere betroffene Aktiengesellschaften zugrunde lagen. Nachdem sich das Handelsgericht, die B.________ AG und Rechtsanwalt C.________ fristgerecht vernehmen liessen, erklärte die Beschwerdeführerin den Rückzug der Beschwerde wegen vergleichsweiser Erledigung der Streitigkeit. Ein zurückgezogenes Rechtsmittel ist nach Art. 32 Abs. 2 BGG als erledigt abzuschreiben.

Entscheid

Das Verfahren wurde infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. Über die geltend gemachte Rechtsverweigerung entschied das Bundesgericht materiell nicht.

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