Bundesgerichtsentscheid

Beschwerde wegen Rechtsverweigerung im Anschluss an die Schreiben des Handelsgerichts des Kantons Zürich, Einzelgericht, vom 13. April 2026 und vom 27. April 2026 (HE240200-O/HG).

4A_251/2026Entscheid vom 14.07.2026ZivilprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die A.________ AG erhob beim Bundesgericht eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung im Zusammenhang mit zwei Schreiben des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 13. und 27. April 2026 im Verfahren HE240200_O/HG. Sie beantragte zudem die Vereinigung dieses Verfahrens mit mehreren parallelen bundesgerichtlichen Verfahren. Nach Eingang der Vernehmlassungen erklärte sie infolge einer vergleichsweisen Einigung mit der B.________ AG den Rückzug ihrer Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Vereinigung mit den weiteren Verfahren weiterhin nicht in Betracht falle, weil in jedem Verfahren eine andere Aktiengesellschaft als betroffene Person beteiligt sei. Sodann stellte es fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde ausdrücklich zurückgezogen habe und die B.________ AG dieser Verfahrenserledigung zugestimmt habe. Damit war das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG infolge Rückzugs abzuschreiben.

Entscheid

Das Verfahren 4A_251/2026 wird infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben. Eine materielle Beurteilung der Rechtsverweigerungsbeschwerde erfolgte nicht.

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