Bundesgerichtsentscheid

Beschwerde wegen Rechtsverweigerung im Anschluss an die Schreiben des Handelsgerichts des Kantons Zürich, Einzelgericht, vom 13. April 2026 und vom 27. April 2026 (HE240203-O/HG).

4A_253/2026Entscheid vom 14.07.2026ZivilprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die A.________ AG erhob beim Bundesgericht eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung im Zusammenhang mit zwei Schreiben des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 13. und 27. April 2026 im Verfahren HE240203-O/HG. Im bundesgerichtlichen Verfahren standen zudem die B.________ SA und Rechtsanwalt C.________ als betroffene Personen im Verfahren.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Vereinigung dieses Verfahrens mit mehreren weiteren Verfahren nicht in Betracht falle, weil der Beschwerdeführerin jeweils andere Aktiengesellschaften als betroffene Personen gegenüberstanden. In der Folge erklärten die Beschwerdeführerin und die B.________ SA nach einer vergleichsweisen Beilegung ihrer Streitigkeit übereinstimmend, dass die Beschwerde zurückgezogen werde. Damit war das Verfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde nach Art. 32 Abs. 2 BGG als erledigt abzuschreiben.

Entscheid

Das Verfahren 4A_253/2026 wurde infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. Über die geltend gemachte Rechtsverweigerung wurde materiell nicht entschieden.

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