Bundesgerichtsentscheid

Beschwerde wegen Rechtsverweigerung im Anschluss an die Schreiben des Handelsgerichts des Kantons Zürich, Einzelgericht, vom 13. April 2026 und vom 27. April 2026 (HE240198-O/HG).

4A_255/2026Entscheid vom 14.07.2026ZivilprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die A.________ AG erhob beim Bundesgericht eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung im Anschluss an zwei Schreiben des Handelsgerichts des Kantons Zürich im Verfahren HE240198-O/HG. Betroffen waren neben dem Handelsgericht die B.________ SA und Rechtsanwalt C.________. Im bundesgerichtlichen Verfahren zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde nach einer vergleichsweisen Beilegung mit der B.________ SA wieder zurück.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Vereinigung dieses Verfahrens mit mehreren parallelen Verfahren nicht in Betracht falle, weil dort jeweils andere Aktiengesellschaften als betroffene Personen gegenüberstünden. Sodann stellte es fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde ausdrücklich zurückgezogen habe und die B.________ SA dieser Verfahrenserledigung zugestimmt habe. Damit war das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG zufolge Rückzugs abzuschreiben.

Entscheid

Das Bundesgericht schrieb das Verfahren infolge Rückzugs der Beschwerde ab. Zu einer materiellen Beurteilung der gerügten Rechtsverweigerung kam es nicht.

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