unentgeltliche Rechtspflege,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer erhob beim Regionalgericht Bern-Mittelland eine Klage gegen die B.________ AG auf Zahlung von Fr. 155'571.25 und ersuchte gleichzeitig um unentgeltliche Rechtspflege. Das Regionalgericht wies das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit ab. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte diesen Entscheid, worauf der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die Beschwerde die gesetzlichen Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG erfüllt. Es kam zum Schluss, dass sich die Eingabe offensichtlich nicht hinreichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und damit den Anforderungen an eine sachbezogene Begründung nicht genügt. Mangels genügender Begründung trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht ein.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der Entscheid des Obergerichts bestehen.
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