Bundesgerichtsentscheid

assistance judiciaire,

4A_265/2026Entscheid vom 18.06.2026ZivilprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ SA klagte gegen einen Anwalt auf Zahlung von rund 3,8 Mio. Franken und ersuchte gleichzeitig um unentgeltliche Rechtspflege zur Befreiung von einem Kostenvorschuss. Nachdem das Bundesgericht in einem früheren Verfahren die Sache zur Prüfung der Bedürftigkeit des Aktionärs zurückgewiesen hatte, bejahte das Kantonsgericht diese Voraussetzung und wies die Sache an die Erstinstanz zurück, damit sie die Prozessaussichten prüfe. Dagegen gelangte A.________ SA erneut an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht qualifizierte den angefochtenen Rückweisungsentscheid als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Ein solcher ist nur ausnahmsweise sofort anfechtbar, namentlich bei einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil oder wenn sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden kann; die Beschwerdeführerin legte jedoch nicht dar, dass diese Voraussetzungen erfüllt seien. Zudem genügte ihre Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG nicht, weil sie sich nicht hinreichend mit den tragenden Erwägungen des kantonalen Entscheids auseinandersetzte und keine Rechtsverletzung durch die Rückweisung aufzeigte.

Entscheid

Die Beschwerde wurde als unzulässig verworfen. Damit bleibt der kantonale Rückweisungsentscheid bestehen und die Erstinstanz hat noch über die Erfolgsaussichten des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden.

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