Contrat d'entreprise; retrait du recours,
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ SA erhob am 20. Mai 2026 beim Bundesgericht Beschwerde gegen ein Urteil der Zivilkammer des Genfer Cour de justice vom 23. April 2026. Dem kantonalen Verfahren lag ein Streit zwischen A.________ SA und B.________ SA aus einem Werkvertrag zugrunde. Mit Schreiben vom 5. Juni 2026 erklärte die Beschwerdeführerin den Rückzug ihres Rechtsmittels.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass der erklärte Rückzug der Beschwerde zu beachten ist. Gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG ist in einem solchen Fall vom Rückzug Vormerk zu nehmen und das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Da die Beschwerde vor einer materiellen Behandlung zurückgezogen wurde, bestand kein Anlass, sich inhaltlich zum Werkvertragsstreit oder zum angefochtenen kantonalen Urteil zu äussern.
Entscheid
Das Bundesgericht nahm den Rückzug der Beschwerde zur Kenntnis. Das Verfahren 4A_266/2026 wurde infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.
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