Rechtsverzögerungsbeschwerde,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer erhob beim Obergericht des Kantons Aargau mit Eingabe vom 16. Mai 2026 eine Rechtsverzögerungsrüge und machte geltend, das Obergericht habe auf eine von ihm am 11. Mai 2026 eingereichte dringliche Beschwerde, Aufsichtsanzeige und ein Ausstandsbegehren nicht reagiert. Das Obergericht leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter, das sie als Beschwerde entgegennahm.
Erwägungen
Das Bundesgericht qualifizierte die Eingaben des Beschwerdeführers als augenfällig querulatorisch und rechtsmissbräuchlich, weshalb sie nach Art. 42 Abs. 7 BGG unzulässig seien. Unabhängig davon genügten die Eingaben den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Deshalb war auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Das Bundesgericht behandelte die geltend gemachte Rechtsverzögerungsrüge materiell nicht.
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