Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Beschwerderückzug,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die A.________ AG und B.________ SE erhoben am 19. Januar 2026 Beschwerde in Zivilsachen gegen das Schiedsurteil vom 2. Dezember 2025. Nach Einladung zur Stellungnahme zogen sie ihre Beschwerde am 16. Februar 2026 zurück. Die Beschwerdegegnerinnen verlangten daraufhin eine Parteientschädigung von CHF 20 000, während die Beschwerdeführerinnen CHF 5 000 anboten.
Erwägungen
Nach Art. 32 Abs. 2 BGG ist das Verfahren bei Rückzug der Beschwerde als erledigt abzuschreiben. Die Beschwerdeführerinnen sind gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG grundsätzlich kostenpflichtig. Da die Beschwerdegegnerinnen ihre Aufwendungen nicht detailliert belegt haben, kann nur die von den Beschwerdeführerinnen anerkannte Entschädigung zugesprochen werden.
Entscheid
Die Beschwerde wird infolge Rückzugs abgeschrieben.
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