Darlehen,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die A.________ AG in Liquidation erhob im Zusammenhang mit einer Aberkennungsklage und einem Darlehensstreit ein Ausstandsgesuch gegen den vorsitzenden Richter des Bezirksgerichts Arbon. Dieser trat auf das Ausstandsgesuch nicht ein und trat zugleich wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses auf die Aberkennungsklage nicht ein. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die dagegen erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat, worauf die Gesellschaft Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offensichtlich nicht genügte, weil sie nicht hinreichend auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einging und keine rechtsgenügliche Rüge enthielt. Auch eine allfällige Grundrechtsverletzung war nicht in der nach Art. 106 Abs. 2 BGG erforderlichen Weise klar und detailliert begründet. Zudem leistete die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss auch nach Ansetzung einer nicht erstreckbaren Nachfrist nicht. Die Nachfristverfügung galt trotz Rücksendung als zugestellt, da die Beschwerdeführerin nach Einreichung der Beschwerde für die Erreichbarkeit unter der von ihr angegebenen Adresse sorgen musste. Trotz der nachträglichen Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin wurde das Verfahren nicht sistiert, weil die Beschwerde offensichtlich unzulässig war.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der obergerichtliche Entscheid bestehen.
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