Ausstand,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Obergericht des Kantons Thurgau wies mit Präsidialverfügung vom 30. März 2026 ein von der Beschwerdeführerin gestelltes Sistierungsgesuch ab. Dagegen erhob sie am 7. Mai 2026 Beschwerde an das Bundesgericht und reichte später noch eine Ergänzung sowie einen Nachtrag ein. Streitgegenstand vor Bundesgericht war die Anfechtung dieser Verfügung im Zusammenhang mit einem Ausstandsverfahren.
Erwägungen
Das Bundesgericht qualifizierte die Eingabe als augenfällig querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Eine solche Prozessführung macht die Beschwerde nach Art. 42 Abs. 7 BGG unzulässig. Deshalb trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG auf die Beschwerde nicht ein und beschränkte die Begründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Die Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau blieb damit bestehen.
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