responsabilité per difetti di una costruzione,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Ein Bauherr beauftragte 2011 eine Generalunternehmerin mit dem Abbruch und Wiederaufbau einer Villa; der Architekt erstellte die Ausführungsprojekte und wurde 2012 zusätzlich als Assistent und Supervisor der Bauleitung des Bauherrn eingesetzt. Nach Fertigstellung machte der Bauherr zahlreiche Baumängel geltend und klagte gegen die Generalunternehmerin, den Architekten und eine weitere Person auf Schadenersatz. Das kantonale Berufungsgericht bejahte eine teilweise ausschliessliche Haftung des Architekten, eine teilweise ausschliessliche Haftung der Generalunternehmerin sowie für einzelne Mängel eine solidarische Haftung beider.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte, dass der Architekt als Hilfsperson des Bauherrn im Sinn von Art. 101 OR bei Mängeln aus ungenügender Bauleitung eine eigene Mitverantwortung trägt und die Haftung der Generalunternehmerin nach Art. 44 Abs. 1 OR zu reduzieren ist. Die vom Appellationsgericht vorgenommene Aufteilung von 25 % zulasten des Architekten und 75 % zulasten der Generalunternehmerin liege innerhalb des weiten richterlichen Ermessens und sei weder widersprüchlich noch offensichtlich unbillig. Die Einwände des Architekten gegen seine Verantwortlichkeit für mehrere Ausführungs- und Überwachungsfehler sowie gegen die solidarische Haftung für Mängel an Rollladenkästen und am Portikoboden seien weitgehend appellatorisch, unzulässig oder unbegründet; insbesondere durfte sich die Vorinstanz auf das Gerichtsgutachten stützen. Auch die Rüge der Generalunternehmerin, die Verantwortungsquote des Architekten müsse höher angesetzt werden, verwarf das Bundesgericht.
Entscheid
Die beiden Beschwerden wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb das kantonale Urteil materiell unverändert bestehen, einschliesslich der ausschliesslichen und solidarischen Haftung des Architekten und der Generalunternehmerin für die festgestellten Baumängel.
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