penalità,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Nach einer Betriebskontrolle im Jahr 2024 auferlegte die kantonale paritätische Kommission für Gipser- und Verputzarbeiten der A.________ Sagl wegen mehrfacher Verstösse gegen den allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag eine Konventionalstrafe von Fr. 31'200.--. Der Einzelschiedsrichter bestätigte mit Schiedsspruch vom 17. April 2026 sämtliche festgestellten Verstösse, reduzierte die Strafe jedoch auf Fr. 16'200.--, weil das Unternehmen seine Zeiterfassung gegenüber dem Vorjahr teilweise verbessert hatte. Die Gesellschaft gelangte an das Bundesgericht und verlangte die Aufhebung des Schiedsspruchs und der Busse gestützt auf Art. 393 lit. e ZPO.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass ein interner Schiedsspruch nach Art. 393 lit. e ZPO nur wegen Willkür im Ergebnis angefochten werden kann, namentlich bei aktenwidrigen Sachverhaltsfeststellungen oder bei offensichtlicher Verletzung des materiellen Rechts oder der Billigkeit. Es prüft dabei nur klar und präzise begründete Rügen; rein appellatorische Kritik ist unzulässig. Die Beschwerde erschöpfte sich in einer eigenen Würdigung der Schwere der GAV-Verstösse und setzte sich nicht rechtsgenüglich mit den Feststellungen des Schiedsrichters auseinander, insbesondere nicht mit der eigenen Erklärung der Beschwerdeführerin, seit dem 1. Februar 2023 dem Tessiner GAV der Gipser unterstellt zu sein. Damit genügte die Eingabe den qualifizierten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Der Schiedsspruch des Einzelschiedsrichters blieb damit bestehen.
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