Beschwerde wegen Rechtsverwigerung und Rechsverzögerung im Anschluss an die Schreiben des kantonsgerichts Schwyz, 2. zvilkammer, vom 28. mai und 2. Juni 2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer erhob am 3. Juni 2026 beim Bundesgericht eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung im Zusammenhang mit zwei Schreiben des Kantonsgerichts Schwyz vom 28. Mai und 2. Juni 2026. Das Bundesgericht forderte ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses auf und setzte nach unbenütztem Fristablauf eine nicht erstreckbare Nachfrist an. Der Vorschuss wurde auch innert Nachfrist nicht bezahlt.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass der verlangte Kostenvorschuss trotz ordentlicher Frist und angesetzter Nachfrist nicht geleistet wurde. Nach Art. 62 Abs. 3 BGG ist in einem solchen Fall auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Der Präsident entschied daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Eine materielle Prüfung der geltend gemachten Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung fand nicht statt.
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