Fehlende Partei- und Prozessfähigkeit,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer erhob nach einem ersten gescheiterten Verfahren erneut eine Schadenersatzklage über Fr. 1,2 Mio. gegen die «Abtei B.________» und legte diesmal eine Klagebewilligung vor. Die kantonalen Instanzen traten dennoch nicht auf die Klage ein, weil unklar bzw. nicht nachgewiesen war, dass die Beklagte zivilrechtlich existiert, partei- und prozessfähig ist und gültig vorgeladen werden konnte.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass der Anspruch auf Zugang zu einem Gericht nach Art. 29a BV und Art. 6 EMRK nur im Rahmen der gesetzlichen Prozessvoraussetzungen besteht. Partei- und Prozessfähigkeit nach Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO sind notwendige Voraussetzungen für ein vollstreckbares Urteil, und die klagende Partei hat die zulässigkeitsbegründenden Tatsachen darzutun und zu belegen. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz verfügte die Abtei B.________ über keine eigene Rechtspersönlichkeit; insbesondere war nicht dargetan, dass sie bei Inkrafttreten der einschlägigen Übergangsregelung als juristische Person anerkannt war. Mangels Rechtsfähigkeit konnte sie weder als Partei auftreten noch ein Zustelldomizil wirksam bestimmen; die Bezeichnung des Benediktiner-Kollegiums W.________ vermochte diesen Mangel nicht zu heilen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es bleibt dabei, dass auf die Schadenersatzklage gegen die Abtei B.________ mangels Partei- und Prozessfähigkeit nicht einzutreten ist.
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