mesures superprovisionnelles,
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ SA in Liquidation beantragte beim Genfer Tribunal de première instance superprovisorische und vorsorgliche Massnahmen und verlangte unter anderem, B.________ SA zur Zahlung von CHF 501'347.47 zu verpflichten. Das erstinstanzliche Gericht wies das Gesuch um superprovisorische Massnahmen ab, und die Cour de justice des Kantons Genf trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. Dagegen gelangte A.________ SA in Liquidation an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit des Rechtsmittels von Amtes wegen. Es hielt fest, dass superprovisorische Massnahmen nach Art. 265 Abs. 1 ZPO wegen besonderer Dringlichkeit ohne vorgängige Anhörung der Gegenpartei ergehen und anschliessend durch einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen ersetzt werden müssen. Daraus folgt nach ständiger Rechtsprechung, dass superprovisorische Entscheide weder kantonal noch vor Bundesgericht selbstständig anfechtbar sind. Auch der Einwand der Nichtigkeit half der Beschwerdeführerin nicht, weil das Bundesgericht eine Nichtigkeit nur im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittels prüfen kann.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Der angefochtene Entscheid über die Unzulässigkeit des kantonalen Rechtsmittels blieb damit bestehen.
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