Bundesgerichtsentscheid

arbitrage international en matière de sport,

4A_371/2026Entscheid vom 15.07.2026SchiedsgerichtsbarkeitOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die FIFA-Disziplinarkommission fällte am 23. April 2026 einen Entscheid gegen den Fussballspieler A.________, der ihm am 1. Mai 2026 eröffnet wurde; die Berufungsfrist an den TAS lief am 22. Mai 2026 ab. Der Spieler reichte seine Berufungserklärung am 20. Mai 2026 nur per E-Mail ein und machte geltend, ein Upload auf die elektronische Eingabeplattform des TAS sei ihm nicht gelungen. Der TAS trat wegen Nichteinhaltung von Art. R31 des TAS-Codes nicht auf die Berufung ein, worauf der Spieler Beschwerde ans Bundesgericht erhob.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass der angefochtene TAS-Entscheid eine anfechtbare prozessabschliessende Unzulässigkeitsentscheidung im Sinne von Art. 190 ff. IPRG darstellt. Es verwarf die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, des überspitzten Formalismus und von Treu und Glauben, weil nach den verbindlichen Feststellungen des TAS die Nutzung der Online-Plattform eine vorgängige schriftliche Freischaltungsanfrage voraussetzte, die der Beschwerdeführer nie gestellt hatte. Unter diesen Umständen durfte der TAS verlangen, dass die Berufung fristgerecht per Post eingereicht oder ordnungsgemäss über die Plattform hochgeladen wird; die blosse vorgängige Übermittlung per E-Mail genügte nach Art. R31 nicht. Die entsprechende Formvorschrift ist nach der Rechtsprechung keine blosse Ordnungsvorschrift, sondern eine Gültigkeitsvoraussetzung der Berufungseinreichung.

Entscheid

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Nichteintretensentscheid des TAS bleibt bestehen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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