Bundesgerichtsentscheid

administration des preuves, décision incidente

4A_38/2026Entscheid vom 09.04.2026ZivilprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

In einem summarischen Verfahren über den Ausschluss eines Gesellschafters aus einer Kollektivgesellschaft und die superprovisorische Anordnung eines Konkurrenzverbots beantragte der Beklagte am 27. August 2025 die Einvernahme dreier Zeugen. Der Zivilrichter gestattete aus Verfahrensgründen lediglich ein Zeugnis. Der Antragsteller focht diese Beweisverfügung an, die von der kantonalen Instanz als unzulässig abgewiesen wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass die Beweisanordnung eine nicht definitive, inzidente Verfügung im Sinne von Art. 93 Abs. 1 LTF darstellt, deren Anfechtung nur bei Vorliegen eines irreparablen Schadens möglich ist. Ein solcher Schaden liegt nicht vor, da die Beweisaufnahme im Urteil der Hauptsache wiederaufgenommen oder falsch bewilligte Beweise korrigiert werden können und keine Ausnahmefälle wie Beweisuntergang oder Verletzung von Geschäftsgeheimnissen gegeben sind. Weder die Verfahrensdauer noch mögliche Reputationsrisiken begründen einen irreparablen Rechtsverlust.

Entscheid

Der Rekurs wird als unzulässig erklärt.

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