mandato; risarcimento danni,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin schloss 2016 mit einem Architekten unter Mitwirkung eines Anwalts einen Vertrag über eine Immobilienoperation; als Gegenleistung sollten ihr zwei Stockwerkeinheiten übertragen werden. Nachdem sich diese Abrede wegen Formmangels als wohl nichtig erwies und die Einheiten an Dritte verkauft worden waren, machte die Gesellschaft den mitwirkenden Anwalt für den daraus entstandenen Schaden verantwortlich. Nach Abweisung ihrer Teilklage auf Schadenersatz durch die tessinischen Instanzen gelangte sie an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich reformatorische und bei Geldforderungen bezifferte Rechtsbegehren enthalten muss. Die Beschwerdeführerin beantragte jedoch nur die Aufhebung des kantonalen Urteils und Rückweisung, obwohl die Vorinstanz die Sache nicht bloss wegen ungenügender Begründung als unzulässig behandelt, sondern den Appellationsvortrag auch materiell geprüft und abgewiesen hatte. Damit fehlte ein schutzwürdiges Interesse an einer blossen Prüfung der Anforderungen von Art. 311 ZPO, und es wurde auch nicht dargelegt, weshalb das Bundesgericht nicht selbst in der Sache entscheiden könnte. Zudem liess sich der Beschwerdebegründung keine klare bezifferte Forderung entnehmen, was bei einer Teilklage besonders erforderlich gewesen wäre.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb das kantonale Urteil bestehen, das die Schadenersatzklage abgewiesen hatte.
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