Contrat d'assurance; mesures provisionnelles,
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ stellte beim Genfer Tribunal de première instance ein 61-seitiges Gesuch um superprovisorische und vorsorgliche Massnahmen gegen B.________ SA im Zusammenhang mit einem Versicherungsvertrag. Das Erstgericht setzte ihr mit Verfügung vom 11. Juni 2026 eine Frist von zehn Tagen zur Einreichung eines formgerechten Gesuchs an, andernfalls auf das Begehren nicht eingetreten werde. Die dagegen erhobene kantonale Beschwerde wurde als unzulässig erklärt, worauf A.________ das Bundesgericht anrief.
Erwägungen
Das Bundesgericht qualifizierte die erstinstanzliche Verfügung, mit der bloss eine Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe angesetzt wurde, als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Der kantonale Entscheid über die Unzulässigkeit der Beschwerde gegen diesen prozessleitenden Entscheid teilt denselben Charakter und ist ebenfalls nur anfechtbar, wenn ein nicht wiedergutzumachender rechtlicher Nachteil dargetan wird. Da die Beschwerdeführerin weder den Zwischencharakter des angefochtenen Entscheids erkannte noch substantiiert aufzeigte, inwiefern ihr ein solcher rechtlicher Nachteil drohe, fehlte es an einer Eintretensvoraussetzung. Auch der Einwand der Nichtigkeit der Verfügung konnte mangels zulässiger Beschwerde nicht geprüft werden.
Entscheid
Die Beschwerde in Zivilsachen und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurden als offensichtlich unzulässig verworfen. Auf die Sache trat das Bundesgericht nicht ein.
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