contrat de transport, degré de la preuve,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Ein Transportunternehmen beförderte für eine Schreinerei mehrere Paletten mit Holz- und Wohnungseingangstüren zu einer Baustelle; unterwegs wurde die Ladung durch starken Regen teilweise beschädigt. Die Bestellerin verlangte Ersatz für beschädigte Wohnungseingangstüren sowie für damit zusammenhängende Handlings- und Entsorgungskosten, obwohl diese Türen später entfernt und entsorgt wurden, ohne dass ihr Zustand durch eine Expertise gesichert worden war. Streitig war vor Bundesgericht, ob der Schaden an den Wohnungseingangstüren und die daraus abgeleiteten Kosten rechtsgenüglich bewiesen waren.
Erwägungen
Nach Art. 8 ZGB trägt die anspruchstellende Partei die Beweislast, und grundsätzlich ist ein strikter Beweis erforderlich; eine Herabsetzung auf überwiegende Wahrscheinlichkeit kommt nur bei echter Beweisnot in Betracht. Eine solche Beweisnot lag hier nicht vor, weil der Zustand der Wohnungseingangstüren ohne Weiteres hätte gesichert werden können, etwa durch eine Expertise; dass dies unterblieb, weil die Bestellerin die Türen beseitigte, rechtfertigt keine Beweiserleichterung. Die Vorinstanz stützte sich bloss auf Ableitungen aus der Anzahl nachbestellter Türen und auf eine Hochrechnung aus den Schäden an anderen Teilen der Lieferung, womit sie keinen strikten Beweis verlangte und zudem den Beweis faktisch auf die Transporteurin verlagerte. Auch die zugesprochenen Handlings- und Entsorgungskosten konnten mangels rechtsgenüglichen Nachweises des Schadens an den Wohnungseingangstüren und mangels genügender Begründung nicht bestehen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen, das Urteil der Genfer Cour de justice aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese muss die vorhandenen Beweise erneut unter Anwendung des richtigen Beweismasses des strikten Beweises würdigen.
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