Ausweisung des Pächters,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer klagte gegen den Beschwerdegegner auf Ausweisung als Pächter. Das Bezirksgericht Schwyz wies die Klage ab, und das Kantonsgericht Schwyz wies die dagegen erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Daraufhin focht der Beschwerdeführer das kantonsgerichtliche Urteil beim Bundesgericht an.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass der Streitwert die Grenze für die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht erreicht. Zulässig war daher nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG, mit der ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllte die gesetzlichen Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weil keine hinreichend begründete Verfassungsrüge erhoben wurde.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz bestehen.
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