Bundesgerichtsentscheid

Bankvertrag; Ukraine-Verordnung,

4A_455/2025Entscheid vom 21.05.2026VertragsrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Klägerin unterhielt bei der beklagten Bank verschiedene Konten, ein bei der Zweigniederlassung Guernsey verbuchtes Call-Deposit-Konto sowie Depotpositionen in Form von GDRs. Nachdem ein früherer Verwaltungsratspräsident der Klägerin auf die Sanktionslisten der EU, des Vereinigten Königreichs und der Schweiz gesetzt worden war, sperrte die Bank die Geschäftsbeziehung und verweigerte die Herausgabe der Vermögenswerte. Streitig war, ob die Bank gestützt auf eine AGB-Klausel die Leistung wegen drohender Verstösse gegen schweizerische und ausländische Sanktionsvorschriften verweigern durfte.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte, dass die Rechtswahl zugunsten des schweizerischen Rechts die Parteien nicht daran hindert, vertraglich ein Leistungsverweigerungsrecht zur Einhaltung auch ausländischer Rechtsvorschriften vorzusehen. Art. 14 der AGB war nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, dass die Bank ihre Leistungen bei drohenden Konflikten mit in- oder ausländischen gesetzlichen, regulatorischen oder vertraglichen Vorgaben verweigern darf; dies gilt auch im Liquidationsverhältnis nach Kündigung des auftragsrechtlich geprägten Bankverhältnisses. Die Vorinstanz durfte zudem ohne Bundesrechtsverletzung annehmen, es bestehe ein begründeter Verdacht, dass die Klägerin weiterhin von der sanktionierten Person kontrolliert werde; namentlich waren die Umstände des Aktienverkaufs und die unklaren Eigentumsverhältnisse beim Streubesitz als Indizien relevant. Jedenfalls hinsichtlich des Rechts von Guernsey hielt das Bundesgericht die Annahme für haltbar, dass der Bank bei Herausgabe Sanktionen drohen würden, weshalb sie die Freigabe verweigern durfte.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Damit blieb es bei der Abweisung der Klage auf Freigabe und Übertragung der Vermögenswerte.

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