Bundesgerichtsentscheid

défaut de paiement de l'avance de frais,

4A_40/2026Entscheid vom 04.05.2026ZivilprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer focht vor Bundesgericht ein freiburgisches Berufungsurteil an, das die Unzulässigkeit seiner gegen eine Gesellschaft erhobenen Klage bestätigt hatte. Nach Einreichung der Beschwerde aus Deutschland teilte er auf Aufforderung hin zwar ein schweizerisches Zustellungsdomizil mit, veranlasste aber die Nachsendung der dort zugestellten Gerichtspost ins Ausland. Die verlangte Kostenvorschusszahlung leistete er nicht; sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde erst nach Ablauf der angesetzten Nachfrist über die Schweizer Grenze eingebracht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass gerichtliche Mitteilungen nach Art. 44 Abs. 2 BGG spätestens sieben Tage nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gelten, wenn eine Partei in einem hängigen Verfahren mit behördlichen Sendungen rechnen muss. Wer im Ausland wohnt, muss ein funktionierendes Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen; ein Nachsendeauftrag ins Ausland genügt dafür nicht. Nach Art. 62 Abs. 3 BGG führt die Nichtleistung des Kostenvorschusses innert Nachfrist zur Unzulässigkeit, wobei die Frist nur gewahrt ist, wenn vor ihrem Ablauf ein genügend begründetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit den nötigen Unterlagen eingereicht wird. Da Eingaben an das Bundesgericht spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht, bei der Schweizer Post oder bei einer schweizerischen Vertretung eingehen müssen, wahrte die Aufgabe bei der deutschen Post die Frist nicht; auch die E-Mails ohne qualifizierte elektronische Signatur waren unbeachtlich.

Entscheid

Die Beschwerde wurde als offensichtlich unzulässig abgeschrieben. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos war.

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