Bundesgerichtsentscheid

responsabilité de l'architecte,

4A_410/2024Entscheid vom 26.05.2026Werkvertrag & AuftragOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Ein Promotor verpflichtete sich gegenüber der Eigentümerin einer Nachbarparzelle, im Rahmen eines Überbauungsprojekts eine Zufahrtsstrasse sowie Leitungen für verschiedene Anschlüsse über eine bestimmte Parzelle bis an deren Grundstücksgrenze zu erstellen. Er beauftragte dafür eine Architektin im Rahmen mehrerer Globalarchitektenverträge; die vereinbarten Anlagen wurden jedoch nur teilweise und mangelhaft ausgeführt, insbesondere fehlten die Strasse sowie mehrere Leitungen. Nachdem der Promotor deshalb in einem früheren Verfahren gegenüber der Nachbarin zu Schadenersatz und weiteren Leistungen verpflichtet worden war, verlangte er vom Architekturbüro Ersatz seines Schadens.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche tatsächliche Feststellung, wonach die Parteien subjektiv übereinstimmend vereinbart hatten, dass die Architektin auch die Erschliessungsanlagen zur Ausübung der Dienstbarkeiten zu planen und ausführen zu lassen hatte. Es war nicht willkürlich, dies aus den Plänen, den Aussagen eines Mitarbeiters des früher beteiligten Planungsbüros, dem zeitlichen Zusammenhang mit den Verpflichtungen gegenüber der Nachbarin sowie der teilweisen Erstellung einzelner Leitungen abzuleiten. Der Einwand, der Promotor sei nach der Übertragung der belasteten Parzelle nicht mehr befugt gewesen, die Arbeiten zu veranlassen, verfing nicht, weil seine persönliche Verpflichtung gegenüber der Nachbarin vertraglich bestehen blieb. Da die Architektin die Zufahrtsstrasse nicht erstellen liess, mehrere Leitungen fehlten und die ausgeführten Leitungen nicht bis zur Parzellengrenze reichten, verletzte sie ihre Sorgfaltspflichten und haftet für den daraus entstandenen Schaden.

Entscheid

Die Beschwerde der Architektin wurde abgewiesen. Damit blieb ihre Verpflichtung bestehen, dem Promotor den von den kantonalen Instanzen zugesprochenen Schadenersatz zu leisten.

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