Schadenersatzforderung,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die B.________ AG verlangte von der A.________ AG Schadenersatz aus Generalplaner- und Architektenverträgen für den Bau von sieben Filialen, weil an den Gebäuden Feuchtigkeitsschäden, Risse und weitere Baumängel aufgetreten seien. Strittig waren insbesondere die Aktivlegitimation, die Rechtzeitigkeit der Mängelrügen, die Haftung für Planungs- und Bauleitungsfehler sowie Kausalität, Schaden und Verjährung einzelner Ansprüche.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass nach dem früheren Rückweisungsentscheid Fragen, die bereits im ersten kantonalen Urteil beurteilt und damals nicht angefochten worden waren, nicht mehr neu aufgerollt werden konnten; dies galt namentlich für die Aktivlegitimation der Klägerin und die Verwirkung wegen verspäteter Mängelrüge. Die Rügen gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung zum Schadensbild verwarf es, weil die Vorinstanz die Gutachten und Urkunden eigenständig und nicht willkürlich gewürdigt hatte. Ebenfalls bestätigte es die Haftung der Beklagten aus Auftragsrecht wegen ungenügender Bauleitung bei der Sockelabdichtung und bei fehlenden entwässernden Rinnen sowie die vorinstanzliche Beurteilung des multikausalen Schadensverlaufs. Hingegen verletzte die Vorinstanz den Gehörsanspruch, indem sie die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede hinsichtlich der werkvertraglichen Ansprüche zu den Filialen Y.________ und U1.________ nicht prüfte.
Entscheid
Die Beschwerde wurde nur insoweit gutgeheissen, als das Urteil aufgehoben und die Sache zur Prüfung der Verjährung der werkvertraglichen Ansprüche betreffend die Filialen Y.________ und U1.________ an das Handelsgericht zurückgewiesen wurde. Im Übrigen blieb die Beschwerde erfolglos.
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