Contrat d'entreprise (défaut de l'ouvrage, exécution par substitution),
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführer kauften 2009 Stockwerkeigentum und schlossen mit der Verkäuferin zugleich einen Werkvertrag über den Umbau zu einer Duplexwohnung. Nach Bezug und Abnahme traten Feuchtigkeits- und Schimmelprobleme auf; trotz verschiedener Kontakte und vorgeschlagener Massnahmen liessen die Beschwerdeführer die Sanierung 2018 durch Dritte ausführen. Sie verlangten von Unternehmerin und Architekt Ersatz der Sanierungskosten aus Werkmängelhaftung und Ersatzvornahme.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Ersatzvornahme nach Art. 366 Abs. 2 OR grundsätzlich voraussetzt, dass dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Mängelbehebung gesetzt und ausdrücklich angedroht wird, die Arbeiten sonst durch einen Dritten auf Kosten und Gefahr des Unternehmers ausführen zu lassen. Die Vorinstanz durfte ohne Willkür annehmen, dass die Beschwerdegegner nicht definitiv untätig oder verweigernd waren, weil sie mehrfach reagierten und Lösungsvorschläge unterbreiteten. Das Schreiben vom 4. Februar 2014 verlangte nur eine feste Interventionsvorschlag bis zu einem Termin, setzte aber keine Frist zur eigentlichen Mängelbehebung und enthielt keine hinreichende Androhung der Ersatzvornahme. Weitere Vorbringen zu späteren Fristen, Schadenersatz, Minderung, Abgrenzung des Mangels oder Rechtsmissbrauch waren teils neu oder nicht hinreichend im kantonalen Verfahren ausgeschöpft und deshalb unzulässig.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Beschwerdeführer können die Kosten der von ihnen veranlassten Sanierung nicht gestützt auf Art. 366 Abs. 2 OR auf Unternehmerin und Architekt überwälzen.
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