Bundesgerichtsentscheid

contrat d'entreprise,

4A_479/2025Entscheid vom 02.06.2026Werkvertrag & AuftragOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Bauherrin schloss 2004 mit dem Unternehmer und Architekten einen Werkvertrag über den Bau eines Wohnhauses. Nach Bezug stellte sie seit 2007 Wärmeverluste, Zugluft, elektrische Störungen und weitere Auffälligkeiten fest; erst Untersuchungen im Jahr 2015 und ein thermografischer Bericht vom 24. Oktober 2015 zeigten erhebliche Mängel bei Luftdichtheit und Wärmedämmung. Die Bauherrin verlangte Schadenersatz, während der Unternehmer geltend machte, die Mängelrüge vom 2. November 2015 sei verspätet und die Ansprüche seien verjährt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass bei versteckten Mängeln die Rügefrist erst mit sicherer Kenntnis von Existenz, Tragweite und Ausmass des Mangels beginnt. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Bauherrin die Mängel erst mit dem thermografischen Bericht vom 24. Oktober 2015 hinreichend erkennen konnte, war für das Bundesgericht verbindlich; die Rüge neun Tage später war rechtzeitig im Sinn von Art. 367 Abs. 1 OR. Soweit der Unternehmer geltend machte, es habe sich um erkennbare Mängel gehandelt oder es fehle an absichtlicher Verschweigung nach Art. 370 Abs. 1 OR, scheiterte er teils an der fehlenden Ausschöpfung des Instanzenzugs, teils daran, dass er die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht rechtsgenüglich als willkürlich anfocht. Auch die Verjährungseinrede war unzulässig, weil sie vor der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich erhoben worden war.

Entscheid

Die Beschwerde in Zivilsachen wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Damit blieb die Verurteilung des Unternehmers zur Zahlung von Schadenersatz an die Bauherrin bestehen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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