Bundesgerichtsentscheid

Contrat de vente immobilière, culpa in contrahendo,

4A_484/2025Entscheid vom 23.03.2026VertragsrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die A.________ SA leitete Verhandlungen mit B.________ über den Kauf von Grundstücken ein, unter anderem betreffend ein spezifisches Grundstück mit einem historischen Mazot, das nicht entfernt werden sollte. Nach Konflikten über die Zukunft des Mazots und weiteren gescheiterten Verhandlungen machte die A.________ SA eine Forderung geltend und erhob Klage auf Schadenersatz wegen culpa in contrahendo.

Erwägungen

Das Gericht stellte fest, dass der Eigentümer B.________ stets Vorbehalte hinsichtlich des Mazots geäußert hatte und dass keine Einigung über seinen Verbleib erzielt worden war. Eine culpa in contrahendo kann nur in Ausnahmefällen vorliegen, und A.________ SA konnte keine berechtigte Erwartung beweisen, dass der Vertrag sicher abgeschlossen würde. Daher handelte B.________ nicht treuwidrig mit der Beendigung der Verhandlungen.

Entscheid

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der A.________ SA ab und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →

Alle Entscheide aus Vertragsrecht ansehen

Verwandte Entscheide