Bundesgerichtsentscheid

arbitrage international en matière de sport,

4A_490/2025Entscheid vom 11.06.2026SchiedsgerichtsbarkeitOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Ein brasilianischer Profifussballer schloss mit einem mexikanischen Klub einen einjährigen Arbeitsvertrag über USD 300'000 netto sowie eine separate Vereinbarung über Bildrechte über USD 2,25 Mio. Nach seiner Verhaftung in Spanien wegen des Vorwurfs einer sexuellen Straftat kündigte der Klub den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund und verlangte gestützt auf eine Vertragsstrafe USD 5 Mio.; die FIFA sprach ihm nur USD 159'677 zu. Das TAS bejahte die Anwendbarkeit der Konventionalstrafe auch bei berechtigter Vertragsauflösung, reduzierte sie gestützt auf Art. 163 Abs. 3 OR auf USD 2,25 Mio. und wies weitere Begehren ab, worauf der Spieler das Bundesgericht anrief.

Erwägungen

Das Bundesgericht liess offen, ob der im Arbeitsvertrag enthaltene Verzicht auf eine Beschwerde nach Art. 192 IPRG gegenüber dem Spieler wirksam sei, weil die Beschwerde ohnehin materiell abzuweisen sei. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG verneinte es, da das TAS die Vorbringen des Spielers, einschliesslich des späteren Freispruchs im katalanischen Berufungsverfahren, zur Kenntnis genommen und gewürdigt, ihnen aber keine entscheidende Bedeutung beigemessen hatte. Den Einwand der Verletzung des materiellen Ordre public nach Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG wies das Bundesgericht ebenfalls ab: Massgeblich sei nicht, ob das TAS Art. 163 Abs. 3 OR richtig angewendet habe, sondern ob das Ergebnis mit fundamentalen Wertungen unvereinbar sei. Angesichts der frei vereinbarten Klausel, der wirtschaftlichen Verknüpfung von Arbeitsvertrag und Bildrechtsvertrag sowie der erheblichen Vermögensverhältnisse des Spielers sei eine auf USD 2,25 Mio. reduzierte Konventionalstrafe keine unzulaessige Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Freiheit nach Art. 27 ZGB und insgesamt nicht ordre-public-widrig.

Entscheid

Die Beschwerde gegen den TAS-Schiedsspruch wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es bleibt damit bei der Verurteilung des Spielers zur Zahlung von USD 2,25 Mio. nebst Zinsen an den Klub.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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