Bundesgerichtsentscheid

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4A_513/2025Entscheid vom 28.05.2026ZivilprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Käufer übernahmen Ende 2018 den Betrieb eines Alters- und Pflegeheims von der Verkäuferin und machten später geltend, die Sicherheitsanlage sei bereits beim Verkauf mangelhaft beziehungsweise mit einem Keim eines Mangels behaftet gewesen. Auslöser war, dass der Wartungsanbieter 2016 und 2018 über Produktänderungen und die spätere Notwendigkeit einer Umrüstung informiert hatte. Nachdem die Verkäuferin eine Beteiligung an den Erneuerungskosten verweigert hatte, klagten die Käufer aus kaufrechtlicher Gewährleistung auf Zahlung von mindestens 145'800 Franken.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte allein, ob die Vorinstanz die Berufung gestützt auf Art. 311 Abs. 1 ZPO zu Recht als ungenügend begründet und damit als unzulässig erachtet hatte. Es bestätigte die ständige Rechtsprechung, wonach eine Berufung konkret auf die Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils eingehen und aufzeigen muss, weshalb diese in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sind; blosse allgemeine Kritik oder die Wiederholung früherer Standpunkte genügt nicht. Die Käufer stützten sich in ihrer Berufung auf eine Passage des erstinstanzlichen Urteils, die gerade das Gegenteil ihrer These festhielt, nämlich dass die Korrespondenz keinen Hinweis auf eine bestehende Obsoleszenz oder einen bereits vorhandenen Mangel enthalte. Damit setzten sie sich nicht hinreichend mit der Begründung der ersten Instanz auseinander, weshalb die Vorinstanz die Berufung ohne Bundesrechtsverletzung als unzulässig erklären durfte; auf die materiellen Gewährleistungsrügen musste nicht mehr eingegangen werden.

Entscheid

Die Beschwerde in Zivilsachen wurde abgewiesen. Damit blieb es dabei, dass die kantonale Berufung unzulässig war und die Klage der Käufer keinen Erfolg hatte.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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