Bundesgerichtsentscheid

contratto di società semplice,

4A_517/2025Entscheid vom 21.04.2026GesellschaftsrechtOriginalsprache: IT

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Parteien bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen schlossen 2001 eine Vereinbarung im Zusammenhang mit Spielbankkonzessionen im Tessin. Danach sollte die konzessionierte Gesellschaft der anderen unter bestimmten Voraussetzungen 25 % des Nettogewinns sowie bei Erteilung nur einer A-Konzession zusätzlich 0,65 % des Netto-Spielertrags zahlen. Streitig war, ob bei der Berechnung dieser Ausgleichszahlungen frühere Verluste der Beschwerdeführerin auf Folgejahre vorzutragen und vom garantierten Mindest-Ertrag von 13 % des Eigenkapitals abzuziehen seien.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die kantonale Instanz verbindlich festgestellt hatte, die Beschwerdeführerin habe im kantonalen Verfahren nicht rechtzeitig geltend gemacht, frühere Verluste seien bei den vertraglichen Ausgleichszahlungen zu berücksichtigen. Gegen diese auf das frühere tessinische Prozessrecht gestützte Begründung erhob sie keine hinreichend begründete Willkürrüge nach Art. 106 Abs. 2 BGG, weshalb ihre Vorbringen insoweit unzulässig waren. Zudem durfte die Vorinstanz die Auffassung des Gerichtsgutachters, wonach frühere Verluste einzubeziehen seien, als unmassgebliche Vertragsauslegung und nicht als technisch-buchhalterische Feststellung würdigen. Mangels genügender Rügen und weil die Vorinstanz die Zahlungen auf Grundlage einer jahresweisen Berechnung ohne Verlustvortrag festsetzen durfte, erwies sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden konnte.

Entscheid

Die Beschwerde in Zivilsachen wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Damit blieb das Berufungsurteil bestehen, das die Beschwerdeführerin zur Zahlung von insgesamt CHF 2'392'535 nebst Zins an die Beschwerdegegnerin verpflichtete.

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