Bundesgerichtsentscheid

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; rechtliches Gehör,

4A_520/2025Entscheid vom 04.05.2026SchiedsgerichtsbarkeitOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin leitete ein ICC-Schiedsverfahren aus einem Agreement vom 29. Oktober 2018 über Beratungs- und Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit Handelsgeschäften ein. Sie verlangte in einer ersten Verfahrensphase Auskünfte zur späteren Bezifferung eines behaupteten Entschädigungsanspruchs; die Beschwerdegegnerin beantragte die vollständige frühzeitige Abweisung der Klage. Das Schiedsgericht teilte das Verfahren, behandelte in Phase 1 auch den Antrag auf early dismissal und wies anschliessend sämtliche Klageansprüche definitiv ab, sodass es nicht mehr zu Phase 2 kam.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass Beschwerden gegen internationale Schiedssprüche nur aus den in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend genannten Gründen zulässig sind und die Beschwerdebegründung strengen Anforderungen unterliegt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs lag nicht vor, weil die Prozessverfügung ausdrücklich auch den Antrag auf frühzeitige definitive Klageabweisung zum Gegenstand von Phase 1 machte und die Beschwerdeführerin deshalb bereits dort ihren Hauptanspruch substanziieren und verteidigen musste. Sie konnte sich mehrfach schriftlich und mündlich äussern; dass Phase 2 wegen der vollständigen Abweisung entfiel, war weder überraschend noch entzog es ihr Mitwirkungsrechte. Soweit sie unter dem Titel des rechtlichen Gehörs die materielle Würdigung des Schiedsgerichts oder dessen Verständnis des Prozessgegenstands kritisierte, war darauf nicht einzutreten.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Der Schiedsspruch blieb bestehen, insbesondere die definitive Abweisung sämtlicher Klageansprüche und das Entfallen einer zweiten Verfahrensphase.

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