Bundesgerichtsentscheid

délai de grâce,

4A_523/2025Entscheid vom 26.04.2026ZivilprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Am 15. April 2024 reichten B. und C. gegen A. SA eine Zahlungsforderung ein, worauf diese eine Widerklage erhob und zur Leistung eines Kostenvorschusses von 80 000 Franken verpflichtet war. Nach zweimaliger Fristverlängerung und einem als «ultime délai» bezeichneten letzten Termin ohne Zahlung erklärte das Gericht erster Instanz die Widerklage für unzulässig, was die Berufungsinstanz bestätigte. A. SA erhob Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Gewährung eines Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses, wobei sie einen Zahlungsnachweis vom 17. Februar 2025 vorlegte.

Erwägungen

Das Bundesgericht legt Art. 101 Abs. 3 ZPO dahin aus, dass nach Ablauf der Zahlungsfrist für den Kostenvorschuss zwingend ein kurzer Nachfrist mit Hinweis auf die Folgen des Zahlungsverzugs zu gewähren ist. Die Bezeichnung eines Termins als «ultime délai» schliesst diesen Nachfristanspruch nicht aus. Unterbleibt eine solche Fristsetzung oder der erforderliche Hinweis gemäss Art. 147 Abs. 3 ZPO, liegt eine Verletzung des Bundesrechts vor.

Entscheid

Die Beschwerde wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

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