Aktienkaufvertrag; Feststellungsklage; Vertragsauslegung,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Im Zusammenhang mit einem Aktienkaufvertrag von 2014 übernahm die Beschwerdeführerin eine Gesellschaft, deren US-Tochter in verschiedene umwelt- und versicherungsrechtliche Verfahren in den USA involviert war. Gestützt auf die im Vertrag vorgesehene Risikoteilung für bestimmte Umweltlasten verlangte sie die gerichtliche Feststellung, dass die Verkäuferin für Schäden aus mehreren US-Verfahren sowie aus einer EPA-Notifikation entschädigungspflichtig sei. Vor Bundesgericht strittig blieben die Abschreibung der Feststellungsbegehren betreffend die US-Verfahren 1 und 8 sowie die Abweisung des Begehrens betreffend die EPA-Notifikation.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte, dass das Feststellungsinteresse als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist und eine Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage subsidiär bleibt. Nach dem Vergleichsabschluss in den US-Verfahren 1 und 8 durfte die Vorinstanz annehmen, die geltend gemachten Ansprüche seien grundsätzlich bezifferbar, weshalb das Feststellungsinteresse insoweit weggefallen sei; eine Gehörsverletzung führte mangels dargelegter entscheidrelevanter zusätzlicher Vorbringen nicht zur Rückweisung. Zur Vertragsauslegung hielt das Bundesgericht fest, dass Ziff. 12.1.1 f. MSPA nach dem Vertrauensprinzip so zu verstehen sei, dass ein Erstattungsanspruch innert acht Jahren für ein konkretes, aktuelles Verfahren angezeigt und gerichtlich geltend gemacht werden müsse. Die blosse EPA-Notifikation genüge hierfür nicht, weil sie noch keine hinreichend konkretisierte Inanspruchnahme der Käuferseite oder ihrer Tochtergesellschaften darstelle.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Es blieb damit bei der Abschreibung der Feststellungsbegehren betreffend die US-Verfahren 1 und 8 sowie bei der Abweisung des Begehrens betreffend die EPA-Notifikation.
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