Contrat de vente immobilière (garantie en raison des défauts, action en réduction du prix de vente),
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Verkäuferin erstellte auf einer Parzelle in U.________ eine Stockwerkeigentumsliegenschaft mit vier Wohnungen und fünf Garagen und verkaufte mehrere Einheiten an die beiden Käufer. Nach dem Erwerb rügten diese verschiedene Baumängel an Dach, Abdichtung, Entwässerung, Kanalisation und gemeinschaftlichen Gebäudeteilen und verlangten gestützt auf die Sachgewährleistung eine Herabsetzung des Kaufpreises. Streitig war vor Bundesgericht insbesondere, ob die Ansprüche verjährt seien, wie die Minderung zu berechnen sei und wie sie unter den Stockwerkeigentümern aufzuteilen sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht trat auf die Rüge der Verjährung nicht ein, weil der kantonale Entscheid insoweit auf einer selbständigen prozessualen Begründung beruhte, wonach die Berufungsrüge ungenügend begründet gewesen sei, und die Beschwerdeführerin diese Begründung nicht rechtsgenüglich anfocht. Dasselbe galt für die Beanstandung, die Vorinstanz habe OR 42 Abs. 2 zur Bestimmung der Minderung angewendet. In der Sache bestätigte das Bundesgericht, dass bei der Minderung nach OR 205 grundsätzlich die relative Methode gilt, hier aber mangels Widerlegung der einschlägigen Vermutungen die Kaufpreisminderung dem Aufwand zur Mängelbeseitigung gleichgesetzt werden durfte. Die Berücksichtigung eines geschätzten Betrags für weitere Entwässerungsarbeiten verletzte weder Bundesrecht noch die Beweislastregeln, und auch die Einbeziehung der auf Garagen entfallenden Wertquoten war zulässig, weil Mängel an gemeinschaftlichen Teilen die Wertminderung sämtlicher Stockwerkeigentumsanteile erfassen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb die Verurteilung der Verkäuferin zur Zahlung einer Kaufpreisminderung an die Käufer bestehen.
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