Bundesgerichtsentscheid

spese giudiziarie; stralcio,

4A_529/2025Entscheid vom 11.06.2026ZivilprozessOriginalsprache: IT

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die A.________ SA klagte beim Bezirksgericht Lugano gegen zwei Beklagte auf Zahlung von insgesamt Fr. 24'282.05 aus einer Konventionalstrafe, ausstehenden Miet- und Nebenkosten sowie einer Entschädigung für die Abtretung eines Schuldbriefs. Nach Vergleichsgesprächen, Vertagungen und einer Sistierung erklärte sie zunächst ihr fortbestehendes Interesse am Verfahren, teilte dann aber mit, das Interesse verloren zu haben, und verlangte die Abschreibung. Das erstinstanzliche Gericht schrieb die Sache ab; die dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenregelung wurde vom Appellationsgericht abgewiesen, worauf sie das Bundesgericht anrief.

Erwägungen

Da der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht war, verneinte das Bundesgericht das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG und behandelte die Eingabe nicht als Beschwerde in Zivilsachen, sondern nur als subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Im Rahmen dieses Rechtsmittels waren Rügen zur blossen Verletzung der ZPO unzulässig; geprüft wurden nur hinreichend begründete Verfassungsrügen. Das Bundesgericht hielt fest, dass ausserordentliche Rechtsmittel wie die Revision in der Rechtsmittelbelehrung nicht genannt werden müssen, und sah weder im Zugang zum Gericht noch im Grundsatz von Treu und Glauben eine Verfassungsverletzung. Ebenso verneinte es eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Beschwerdeführerin weder eine Anhörung verlangt hatte noch die kantonale Begründung als ungenügend erschien; zudem blieb die selbständige kantonale Erwägung unangefochten, wonach die Begehren zur abweichenden Kostenverteilung nicht genügend beziffert worden seien.

Entscheid

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Damit blieb der kantonale Entscheid unverändert bestehen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →

Alle Entscheide aus Zivilprozess ansehen

Verwandte Entscheide