Bundesgerichtsentscheid

Auftrag, Leistungsverweigerungsrecht,

4A_537/2025Entscheid vom 28.04.2026Werkvertrag & AuftragOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die A. AG, ursprünglich von C. gegründet und später von E. übernommen, schloss mit der B. AG einen Broker- und Storage-Agreement für Kryptowährungen ab. Nach der Sanktionierung des COO D.C. und dessen indirektem Bezug zum sanktionierten F.F. sperrte B. im November 2022 das Kundenvermögen und verweigerte die Übertragung. A. forderte Herausgabe bzw. Übertragung der Kryptopositionen, wogegen B. ein Leistungsverweigerungsrecht wegen einer Vermögenssperre nach Art. 15 Ukraine-Verordnung geltend machte und die Klage vor dem Handelsgericht Zürich abgewiesen wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte, dass ein Finanzinstitut bei begründetem Verdacht auf indirekte oder direkte Kontrolle sanktionierter Personen die betroffenen Vermögenswerte nach Art. 15 Ukraine-Verordnung ex lege sperren muss und nicht auf eine behördliche Verfügung warten darf. Die Meldepflicht und Sperrpflicht greifen bereits, wenn anzunehmen ist, dass die Gelder unter die gesetzliche Sperre fallen. B. durfte daher die Herausgabe verweigern, da eine Herausgabe eine Verletzung der Ukraine-Verordnung und des Embargogesetzes dargestellt hätte.

Entscheid

Die Beschwerde wird abgewiesen.

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