Mietvertrag; Abschreibung des Schlichtungsverfahrens; Zwischenentscheid,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Schwyz hob die Sistierung eines Verfahrens betreffend Abschreibung eines Schlichtungsverfahrens auf und ordnete weitere Instruktionsmassnahmen an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und verlangte zudem die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte zunächst fest, dass die Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen, nicht erstreckbaren Beschwerdefrist eingereicht worden war. Zudem handle es sich beim angefochtenen Akt um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG anfechtbar sei. Weder könne eine Gutheissung sofort zu einem Endentscheid führen noch habe der Beschwerdeführer dargetan, dass ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur drohe. Insbesondere liege kein Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege der Vorinstanz vor, sondern bloss ein verfahrensleitender Hinweis.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_573/2026
Urteil vom 19. Oktober 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mietvertrag; Abschreibung des Schlichtungsverfahrens; Zwischenentscheid,
Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Kantonsgerichtsvizepräsidenten am Kantonsgericht Schwyz vom 4. September 2026 (ZK1 2026 31).
Erwägungen:
1.
Der Kantonsgerichtsvizepräsident am Kantonsgericht Schwyz hob mit Verfügung vom 4. September 2026 die Sistierung des Verfahrens betreffend Abschreibung des Schlichtungsverfahrens auf und ordnete verschiedene Instruktionsmassnahmen an.
Gegen diese Verfügung erhob A.________ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. Oktober 2026 Beschwerde in Zivilsachen. Gleichzeitig beantragte er, es sei der Beschwerde (vorab superprovisorisch) die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2.
Eine Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist kann nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3). Bei der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG handelt es sich sodann um eine gesetzliche Frist, die nach Art. 47 BGG nicht erstreckt werden kann.
Die Frist lief im vorliegenden Fall am 14. Oktober 2026 ab, nachdem der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer nach der Sendungsverfolgung der Post am 14. September 2026 zugestellt wurde (Art. 44 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Die vorliegende Beschwerde ging beim Bundesgericht erst am 15. Oktober 2026, d.h. nach Fristablauf, ein. Damit bestand schon im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde beim Bundesgericht keine Möglichkeit mehr, dass der Beschwerdeführer zur fristgerechten Verbesserung seiner Beschwerde einen Rechtsbeistand hätte beiziehen können. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist deshalb, und weil in diesem keine weiteren prozessualen Schritte zu unternehmen sind, gegenstandslos.
3.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid, der das Verfahren in der Hauptsache, d.h. das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht Schwyz, nicht abschliesst (vgl. BGE 141 III 395 E. 2.2; 135 III 212 E. 1.2, 329 E. 1.2; 135 V 141 E. 1.1 mit Hinweis).
Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die - wie vorliegend - weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2).
3.1. Das Bundesgericht könnte bei einer Gutheissung der vorliegenden Beschwerde keinen Endentscheid im Hauptverfahren fällen, weshalb vorliegend die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG von vornherein ausser Betracht fällt.
3.2. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerdeschrift nicht zur alternativen Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, ob ihm durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es ist demnach im Folgenden zu prüfen, ob das Vorliegen dieser Zulässigkeitsvoraussetzung offensichtlich in die Augen springt.
3.2.1. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2; 136 IV 92 E. 4; 134 III 188 E. 2.1; 133 III 629 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 190 E. 6; 137 III 380 E. 1.2.1 mit Hinweisen).
3.2.2. Dass dem Beschwerdeführer ein entsprechender Nachteil rechtlicher Natur droht, springt vorliegend nicht in die Augen.
Die Rechtsprechung nimmt zwar grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil an, wenn im angefochtenen Entscheid die unentgeltliche Rechtspflege insgesamt oder die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters verweigert wird (BGE 129 I 129 E. 1.1; s. auch BGE 133 IV 335 E. 4). Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz ihm die unentgeltliche Rechtspflege trotz "ausgewiesener tiefster Existenznot (...) und schwerer Erkrankung" verfassungswidrig verweigert habe. Er verkennt dabei indessen, dass im angefochtenen Entscheid nicht über seinen Antrag um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege entschieden wurde. Vielmehr wurden die Parteien von der Vorinstanz lediglich darüber informiert, dass die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren voraussichtlich Fr. 4000.-- betragen werde, wobei über das vom Berufungsführer (hier: Beschwerdeführer) gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zulässigerweise erst im Endentscheid zu entscheiden sein werde, und dass der Beschwerdeführer einstweilen von der Leistung des Kostenvorschusses befreit werde. Zudem wurde ausgeführt, es sei nicht Aufgabe des Kantonsgerichts, dem Berufungsführer einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu vermitteln, ganz abgesehen davon, dass ohnehin nicht einzusehen sei, warum die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erforderlich sein sollte, nachdem der Berufungsführer seine Rechtsmittelschrift eingereicht habe, eine nachträgliche Verbesserung nicht möglich sei und eine Berufungsverhandlung oder ein zweiter Schriftenwechsel voraussichtlich nicht durchgeführt werde. Darin liegt kein Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege und der Beschwerdeführer macht auch nichts gegenteiliges geltend.
3.3. Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist.
4.
Nach dem Ausgeführten ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ist.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgerichtsvizepräsidenten am Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Oktober 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Widmer
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