Unbezifferte Forderungsklage,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer machte nach mehreren Knieoperationen infolge eines Arbeitsunfalls geltend, bei der dritten Operation habe der behandelnde Arzt in der Klinik einen Behandlungsfehler begangen. Er erhob eine unbezifferte Teilklage auf Schadenersatz für Personen- und Folgeschäden sowie auf Genugtuung von mindestens Fr. 50'000.--. Die kantonalen Instanzen traten auf die Klage nicht ein, weil er nicht hinreichend dargelegt habe, weshalb ihm eine Bezifferung der Forderung unmöglich oder unzumutbar sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass auf das bereits 2022 eingeleitete Verfahren noch aArt. 85 ZPO anwendbar ist und der Beschwerdeführer die Begründung der Vorinstanz weitgehend verfehlte. Es unterschied klar zwischen unbezifferter Forderungsklage nach Art. 85 ZPO und vorsorglicher Beweisführung nach Art. 158 ZPO: Wer bloss medizinisch abklären lassen will, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, muss nicht zwingend klagen, sondern kann vorsorgliche Beweisführung verlangen. Für eine unbezifferte Forderungsklage genügt der Hinweis auf fehlendes medizinisches Wissen oder einen noch nicht erreichten Endzustand nicht; vielmehr muss konkret dargelegt werden, weshalb gerade die Bezifferung des eingeklagten Anspruchs objektiv unmöglich oder unzumutbar ist. Da der Beschwerdeführer insbesondere zu Erwerbsausfall, Haushaltsschaden, finanziellen Verhältnissen und zur Bezifferung der Teilklage keine genügenden Angaben gemacht hatte, bestätigte das Bundesgericht die fehlende Substanziierung.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das Nichteintreten auf die unbezifferte Forderungsklage blieb damit bestehen.
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