irrecevabilité,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Zwischen einem libanesischen Neffen und einer Bank bestand Streit über die Rückzahlung eines treuhänderisch angelegten Betrags von 3 Mio. USD, der auf einem Konto seiner 2020 verstorbenen Tante lag. Die Tante hatte den Neffen 2010 als Mitinhaber des Kontos aufgenommen, wobei sie wirtschaftlich allein berechtigt blieb; später erhielt sie Einzelunterschrift und der Neffe Kollektivunterschrift zu zweien. Im kantonalen Verfahren wurde die Frage der Aktivlegitimation des Neffen vorab beurteilt und von den Genfer Gerichten bejaht.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass der angefochtene Entscheid ein Zwischenentscheid über die Aktivlegitimation ist. Gegen einen solchen ist eine sofortige Beschwerde nur zulässig, wenn die beschwerdeführende Partei darlegt, dass bei Gutheissung sofort ein Endentscheid ergehen könnte und zugleich ein langwieriges und kostspieliges Beweisverfahren vermieden würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Bank setzte sich mit diesen Eintretensvoraussetzungen nicht substanziiert auseinander und zeigte insbesondere nicht auf, welche noch offenen Beweismassnahmen ein im Sinn der Rechtsprechung aussergewöhnlich langes und teures Beweisverfahren auslösen würden. Die von ihr erhobenen materiell-rechtlichen Rügen zur Vertragsauslegung, zur Klausel betreffend Erbenausschluss sowie zu Art. 97 OR und Art. 150 OR vermochten diesen Mangel nicht zu beheben.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt der kantonale Zwischenentscheid bestehen, wonach die Aktivlegitimation des Neffen im weiteren Verfahren bejaht ist.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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