Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Anspruch auf rechtliches Gehör, Gleichbehandlungsgrundsatz, Ordre public,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Ein Rechtsanwalt und seine Kanzlei verlangten in einem internationalen Schiedsverfahren von zwei liechtensteinischen Trustees Vergütung und Ersatz verschiedener Honorare, Auslagen und Kosten im Zusammenhang mit einer komplexen Trust- und Nachlassstruktur. Der Einzelschiedsrichter hiess nur einen Teil einer Forderung zugunsten der Kanzlei zulasten des F.________ Trusts gut und wies die übrigen Begehren ab. Dagegen erhoben die Kläger Beschwerde ans Bundesgericht und beriefen sich auf neu entdeckte Beweismittel sowie auf Verletzungen des rechtlichen Gehörs, des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Ordre public.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass gegen internationale Schiedssprüche nur die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend genannten Rügen zulässig sind und dass strenge Begründungsanforderungen gelten. Soweit sich die Beschwerdeführer auf ein nachträglich entdecktes Dokument beriefen, legten sie nicht hinreichend dar, weshalb dieses nicht bereits im Schiedsverfahren hätte eingebracht werden können; damit war weder ein zulässiger Beschwerdegrund dargetan noch eine ausnahmsweise Berücksichtigung des Novums begründet. Die Vorbringen zur Gehörsverletzung, Ungleichbehandlung und zum Ordre public erschöpften sich nach Auffassung des Bundesgerichts in Kritik an der Sachverhaltsfeststellung, Beweiswürdigung und materiellen Beurteilung des Schiedsgerichts. Solche Einwände fallen nicht unter Art. 190 Abs. 2 lit. d und e IPRG und sind im Beschwerdeverfahren gegen internationale Schiedssprüche unzulässig.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde insgesamt nicht eingetreten. Der Schiedsspruch des Einzelschiedsrichters blieb damit unverändert bestehen.
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