Bundesgerichtsentscheid

Verfahren nach Art. 169 Aufsichtsverordnung; Anfechtungsobjekt der Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 lit. b BGG,

4A_80/2026Entscheid vom 04.03.2026SchiedsgerichtsbarkeitOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die A. AG ist bei der B. AG rechtsschutzversichert und erhob Ansprüche nach Rückgabe zweier geleaster Fahrzeuge aufgrund von Kauf- und Leasingvertragsfolgen. B. AG beauftragte gemäss Art. 169 AVO einen Schiedsgutachter, der am 14. Januar 2026 ein Gutachten mit unverbindlicher Empfehlung zu einem Vergleich erstattete. A. AG bezeichnet dieses Gutachten als anfechtbaren Schiedsentscheid.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellte fest, dass ein nach Art. 169 AVO eingeholtes Schiedsgutachten keine verbindliche Streitentscheidung darstellt, sondern lediglich eine neutrale Beurteilung der Erfolgsaussichten mit unverbindlicher Empfehlung. Es fehlt damit an einem autoritativen, vollstreckbaren Entscheid im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b BGG. Mangels tauglichen Anfechtungsobjekts ist die Beschwerde unzulässig.

Entscheid

Die Beschwerde ist unzulässig.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →

Alle Entscheide aus Schiedsgerichtsbarkeit ansehen

Verwandte Entscheide