arbitrage international,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Eine russische Käuferin und eine deutsche Lieferantin schlossen 2022 einen dem schweizerischen Recht unterstellten Vertrag über die Lieferung eines Side Pushers für ein russisches Werk; die Käuferin leistete Anzahlungen von insgesamt EUR 517'300. Nach Inkrafttreten europäischer und schweizerischer Russland-Sanktionen lieferte die Verkäuferin nicht, worauf die Käuferin im ICC-Schiedsverfahren die Rückzahlung der Anzahlungen verlangte. Der Einzelschiedsrichter in Zürich wies die Zahlungsklage am 21. Januar 2026 «without prejudice» ab, wogegen die Käuferin Beschwerde an das Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass gegen internationale Schiedssprüche nur die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend genannten Rügen zulässig sind und appellatorische Kritik ausgeschlossen ist. Die Rüge eines Entscheids extra petita verwarf es, weil der Schiedsrichter der Klägerin nichts zugesprochen und der Beklagten mit einer Abweisung «without prejudice» lediglich weniger gewährt hatte als deren beantragte definitive Abweisung «with prejudice». Auch eine Verletzung des materiellen oder prozessualen Ordre public verneinte das Bundesgericht: Der Schiedsrichter habe die vertragliche Rückzahlungspflicht nicht widersprüchlich missachtet, sondern die Zusprechung einzig wegen Art. 30 der Ukraine-Verordnung als derzeit rechtlich gehindert angesehen. Ein Verstoss gegen den Zugang zur Justiz lag ebenfalls nicht vor, weil die Beschwerdeführerin ihren Anspruch vor einem Schiedsrichter geltend machen konnte und über den Streit auch entschieden wurde.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Der Schiedsspruch blieb damit unverändert bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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