Forderung,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Regionalgericht Oberland verpflichtete den Beschwerdeführer, der B.________ AG Fr. 2'270.85 sowie Mahnspesen von Fr. 50.-- nebst Zins zu bezahlen, und wies sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Bern abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin an das Bundesgericht und verband seine Beschwerde ausdrücklich mit der Bedingung, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass bedingte Beschwerden grundsätzlich unzulässig sind, sofern keine hier nicht einschlägige Ausnahme vorliegt. Da der Beschwerdeführer die Gültigkeit seiner Beschwerde von der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abhängig machte, konnte auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht eingetreten werden. Zudem wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten gewesen, weil das sinngemässe Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist nach Art. 50 Abs. 1 BGG und die übrigen Vorbringen nicht hinreichend begründet waren.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern bleibt damit bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Zivilprozess ansehen